Gewerbesteuer Photovoltaik

Die Photovoltaikanlage gewerbesteuerlich betrachtet

Gewerbesteuer PhotovoltaikEinkommensteuer und die Photovoltaik

Das Betreiben von Photovoltaikanlagen durch Privatleute und die Einspeisung des daraus entstehenden Stroms ins örtliche Stromnetz, stellt bei kleineren Anlagen (bis ca. 30 m² Solarmoduloberfläche) kein Gewerbe i. S. der Gewerbeordnung (GewO) dar. Eine Gewerbeanmeldung, also die Anzeige des Gewebes gem. § 14 GewO beim Gewerbeamt ist in diesen Fällen nicht notwendig. Dies ist jedoch nur eine Einstufung nach der GewO, auf die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung hat dies jedoch keine Auswirkung.

Die Gewerbesteuer wird erst erhoben, wenn der ermittelte Gewerbeertrag den Freibetrag von jährlich Euro 24.500 überschreitet. Der Gewerbeertrag ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, welcher um die Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wird. Somit fällt Gewerbesteuer nur bei großen Photovoltaikanlagen an. In diesen Fällen wird jedoch die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.

Die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung sollte beim Finanzamt auch bei Verlusten vorgenommen werden, da ein negativer Gewerbeertrag auf künftige Jahre vorgetragen werden kann und somit als Verlustvortrag die künftigen Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage mindert.

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