In die steuerliche Gewinnermittlung gelangen die Anschaffungs- und Herstellungskosten über den Posten Abschreibung oder AfA (Absetzung für Abnutzung). Die Kosten werden auf die betiebsgewöhnliche Nutzungsdauer Photovoltaikanlage, diese beträgt 20 Jahre, anteilig als Aufwendungen oder Betriebsausgaben abgezogen. Die Aufteilung über 20 Jahre regelmäßig linear vorgenommen. Somit sind jedes Jahr 5% der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Betriebsausgaben berücksichtigen.
Im Jahr der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ist die AfA nur zeitanteilig vorzunehmen. Dies bedeutet bei einer Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage zum 5.7. des Jahres, ist die AfA des Jahres mit 6 /12 des Jahesbetrages zu berücksichtigen.
Eine Sonderform ist das geringwertige Wirtschaftsgut (GWG). Diese GwG´s sind bewegliche betriebliche genutzte Wirtschaftgüter, welche nur einen geringen Wert haben, wie z. B. die Büro- und Geschäftsausstattung. Sie können sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben und somit in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Wertgrenze liegt ab 2008 bei 150 Euro. Bis 2007 lag diese noch bei 410 Euro. Bei GwG´s von 150 Euro bis 1.000,00 Euro ist die Sammelbewertung vorzunehmen. Dieser Pool wird dann einheitlich über 5 Jahrea abgeschrieben.