Als Anreiz für den zukünftigen Photovoltaikanlagenbetreiber hat der Gesetzgeber weitere Abschreibungsmöglichkeiten vorgesehen. Diese nennt man Sonderabschreibungen (Sonder AfA) und werden im § 7g Abs. 5 EStG geregelt. Dadurch können kleine Betriebe zusätzliche Abschreibungen bis zu 20% auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vornehmen. Dies ist begrenzt auf die ersten 5 Jahre nach Betriebseröffnung begrenzt. Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zählt die dachintegrierte Photovoltaikanlage, z. B. sog. Solar-Dachziegel (Photovoltaikindachmontage), da diese zu einem unselbständigen Gebäudeteil wird.
Nach § 7g EStG ist weiterhin vorweggenommene Betriebsausgabenabzug in Höhe von 40% der Investitionssumme als fiktive Betriebsausgabe möglich. 2008 wurde die bisherige Ansparrücklage den neuen Investitionsabzugsbetrag ersetzt und umfassend geändert.