Die Ermittlung des Gewinns bzw. Gewinnermittlung oder Verlust kann durch eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung (Einnahmen minus Ausgaben) für jedes Jahr vorgenommen werden. Die entsprechenden Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage werden in der Anlage GSE des Einkommensteuererklärungsvordrucks eingetragen. Die einzelnen Werte der Einnahmen-Überschussrechnung sind in der gesonderten Anlage EÜR zu berücksichtigen.
In den ersten Jahren sind häufig noch Verluste zu verzeichnen, welche mit etwaigen anderen positiven Einkünften aus anderen Tätigkeiten, wie z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, verrechnet werden und mindern somit die steuerliche Bemessungsgrundlage und damit die Steuer. Die eventuell dadurch erhaltene Steuererstattung kann der Betreiber der Photovoltaikanlage ggf. zur schnellen Rückzahlung des für die Analage aufgenommenen Darlehens verwenden oder für etwaige Reparaturen dieser ansparen.
Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit muss der Photovoltaik Anlagenbetreiber beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Daraufhin erhält er einen Fragebogen zur Betriebseröffnung vom zuständigen Finanzamt, in welchem Angaben zu den persönlichen Daten, zur Art und der voraussichtlichen Höhe der Einnahmen bzw. des zu erwartenden Gewinns oder Verlustes gemacht werden müssen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob ggf. Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu leisten sind und welche Erklärungen oder Steuervoranmeldungen künftig abzugeben sind.