Einkommensteuer Photovoltaik

Die Photovoltaikanlage einkommensteuerlich betrachtet

Einkommensteuer und PhotovoltaikEinkommensteuer und die Photovoltaik

Steuerlich liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn der durch eine Photovoltaikanlage (PV Anlage) erzeugte Strom an ein Energieversorgungs-Unternehmen (EVU) verkauft wird.  Gewinne oder Verluste hieraus stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG dar, wenn der Photovoltaik-Anlagen-Betreiber selbständig und nachhaltig tätig ist. Weiterhin beteiligt er sich damit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, indem er sich zwar an eine eher begrenzte Allgemeinheit richtet, aber vor allem nach außen hin in Erscheinung tritt.

Wichtig ist, dass der Betreiber einer Photovoltaik Anlage eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Dies wird durch u.A. durch eine Amortisationsberechnung für eine planmäßige Nutzungsdauer der Anlage mit 20 Jahren aufgezeigt. Die Einspeisevergütung trägt ihren Teil dazu bei, dass eine Amortisation meist gegeben ist. Sollte der erzeugte Strom vornehmlich im eigenen Haushalt verbraucht werden und nur der verbleibenden Überschuss an Strom in das Stromnetz der Anbieter eingespeist werden, ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht immer sichergestellt.

Erklärungs- und Anzeigepflicht

Die Ermittlung des Gewinns oder Verluste kann durch eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung (Einnahmen minus Ausgaben) für jedes Jahr vorgenommen werden. Die entsprechenden Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage werden in der Anlage GSE des Einkommensteuererklärungsvordrucks eingetragen. Die einzelnen Werte der Einnahmen-Überschussrechnung sind in der gesonderten Anlage EÜR zu berücksichtigen.

In den ersten Jahren sind häufig noch Verluste zu verzeichnen, welche mit etwaigen anderen positiven Einkünften aus anderen Tätigkeiten, wie z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, verrechnet werden und mindern somit die steuerliche Bemessungsgrundlage und damit die Steuer. Die eventuell dadurch erhaltene Steuererstattung kann der Betreiber der Photovoltaik-Anlage ggf. zur schnellen Rückzahlung des für die Analage aufgenommenen Darlehens verwenden oder für etwaige Reparaturen dieser ansparen.

Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit muss der Photovoltaik-anlagenbetreiber beim zuständigen Gewerbeamt und dem Finanzamt anzeigen. Daraufhin erhält er einen Fragebogen zur Betriebseröffnung vom zuständigen Finanzamt, in welchem Angaben zu den persönlichen Daten, zur Art und der voraussichtlichen Höhe der Einnahmen bzw. des zu erwartenden Gewinns oder Verlustes gemacht werden müssen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob ggf. Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu leisten sind und welche Erklärungen oder Steuervoranmeldungen künftig abzugeben sind.

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